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Angestellte Ärzte
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Berufshaftpflichtversicherung für angestellte Ärzte

In Fachpublikationen - sowohl auf Seiten der Versicherungen als auch auf Seiten der Ärtzeschaft - werden unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob auch der angestellte Arzt/Ärztin eine eigene Berufshaftpflichtversicherung benötigt. Insofern ersetzen die nachfolgenden Informationen nicht das klärende Gespräch mit dem Arbeitgeber bzw. ggfs. auch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt. Für die Mehrzahl angestellter Ärte*innen macht eine eigene Berufshaftpflichtversicherung Sinn, zum einen wegen des vergleichsweise günstigen Beitrages, zum anderen, weil hier die Privathaftpflichtversicherung bereits integriert ist.

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber vertraglich im Außenverhältnis zu Dritten (Patienten, Vertragspartner, Kostenträger) für die Tätigkeit des angestellten Arztes haftet und daher selbst in Anspruch genommen wird, wenn dem Arbeitnehmer Fehler unterlaufen. Der angestellte Arzt ist hier lediglich Erfüllungsgehilfe für die vertraglichen Verpflichtungen des Arbeitgebers. Insbesondere im Falle der sogenannten deliktischen Haftung oder bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten kann jedoch auch der Arbeitnehmer direkt betroffen sein! In vielen Fällen wird sich der Arbeitnehmer auf den arbeitsrechtlichen innerbetrieblichen Freistellungsanspruch berufen können, und der Arbeitgeber ist bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten abhängig vom Verschuldensgrad zur (teilweisen) Übernahme der Kosten im Innenverhältnis verpflichtet. Dennoch sollte man sich nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber, je nach Grad des Verschuldens, keine Regressansprüche stellt, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Es ist daher empfehlenswert, als angestellter Arzt abzuklären, inwieweit dieser Punkt über die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers abgedeckt ist und ob die Versicherungssumme ausreichend ist.

Im Bereich der Behandlungsfehlervorwürfe werden von Patientenseite oftmals sowohl der Arbeitgeber als auch der behandelnde angestellte Arzt in Anspruch genommen. Sie haften in diesen Fällen dann im Verhältnis zum Patienten als sogenannte Gesamtschuldner, das heißt, beide haften ihm in voller Höhe, insgesamt kann der Patient jedoch nur einmal den vollen Schadenersatz verlangen.

Auch bei der Erfüllung der vertragsärztlichen Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung haftet der Arbeitgeber für die Fehler seiner Arbeitnehmer. Hier drohen durch entsprechende Regresse schnell existenzgefährdende Rückforderungssummen, die auch bei einem Rückgriff gegenüber dem Arbeitnehmer im Innenverhältnis durchsetzbar sind, wenn auch häufig nur unvollständig (siehe Kasten). Die zusammenfassende Darstellung zeigt, dass eine Beschäftigung mit den haftungsrechtlichen Risiken des angestellten Arztes sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer sinnvoll ist und jeweils vor Beginn des Anstellungsverhältnisses vorgenommen werden sollte.

Zudem gibt es als Arzt noch ein Leben fernab der Klinik oder Praxis:

Wissen Sie, wie umfassend der Schutz durch Ihren Arbeitgeber ist – etwa, wenn es um grobe Fahrlässigkeit geht? Und wie sieht es nach Dienstschluss aus, wenn Sie vielleicht eine Praxisvertretung machen oder ärztliche Freundschaftsdienste im Freundes- und Bekanntenkreis verrichten? Wie ist Ihr Schutz bei Erste-Hilfe-Leistungen oder auch bei freiberuflichen Notarztdiensten? Sind Restrisiken abgesichert? Und wer stellt Sie von den Kosten eines Strafverfahrens frei?

Wichtig auch für angestellte Ärzte: Grundsätzlich haftet jeder dem Patienten gegenüber persönlich mit seinem Privatvermögen.

Ob Sie in einem Krankenhaus, in einer Praxis oder in einem MVZ tätig sind: Das Haftungsrisiko hängt von der Absicherung durch den Arbeitgeber ab und inwieweit der angestellte Arzt selbst dafür gesorgt hat. Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz!

Je nachdem wo und wie Sie ärztlich tätig sind, stehen andere Fragen im Vordergrund, die Sie unbedingt klären sollten: 

Ein Haftungsfall kann noch weitere Haftungsquellen haben, so z.B.:

  • ärztliche Behandlungsfehler,
  • der Unfall bei Nutzung des Praxis-PKWs zu Hausbesuchen,
  • Regress- oder Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung wegen dem angestellten Arzt zurechenbaren Verhaltens,
  • Honorarrückforderungen von Versicherern bzw. Patienten wegen Verletzung der Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ),
  • Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht und daraus folgende Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.